Entsprechenserklärung
Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG
Der Deutsche Corporate Governance Kodex enthält Empfehlungen und Anregungen zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften in Bezug auf Aktionäre und Hauptversammlung, Vorstand und Aufsichtsrat, Transparenz, Rechnungslegung und Abschlussprüfung. Das deutsche Aktienrecht verpflichtet den Vorstand und den Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft, jährlich zu erklären, welche dieser Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht.
Vorstand und Aufsichtsrat identifizieren sich mit der vom Kodex verdeutlichten Pflicht, im Einklang mit den Prinzipien der sozialen Marktwirtschaft für den Bestand des Unternehmens und seine nachhaltige Wertschöpfung zu sorgen (Unternehmensinteresse) sowie eine verantwortungsvolle und transparente Unternehmensführung und -kontrolle zu fördern.
Vorstand und Aufsichtsrat der Wacker Neuson SE erklären hiermit gemäß § 161 AktG, dass den vom Bundesministerium dеr Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 26. Mai 2010 entsprochen wurde und weiterhin entsprochen werden wird, mit Ausnahme folgender Abweichungen, die nachstehend näher erläutert werden:
- 1. Ziff. 3.8 Abs. 2 des Kodex: Die D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat ist ohne Selbstbehalt abgeschlossen. Die Gesellschaft ist der Ansicht, dass die Motivation und die Verantwortung, mit der die Mitglieder des Aufsichtsrats ihre Aufgaben wahrnehmen, durch einen Selbstbehalt nicht verbessert werden. Die D&O-Versicherung dient der Absicherung wesentlicher Eigenrisiken der Gesellschaft und allenfalls in zweiter Linie dem Vermögensschutz der Organmitglieder. Von der Aufnahme eines Selbstbehaltes für die Aufsichtsratsmitglieder wird daher bis auf weiteres abgesehen.
- 2. Ziff. 4.2.3 Abs. 6 des Kodex: Die Hauptversammlung wird über die Grundzüge des Vergütungssystems der Vorstandsmitglieder und deren Veränderung nicht gesondert informiert, da die entsprechenden Informationen bereits im Konzernlagebericht enthalten sind, der allen Aktionären zur Verfügung steht.
- 3. Ziff. 4.2.4, 4.2.5, 5.4.6 Abs. 3 und 7.1.3 des Kodex: Die Hauptversammlung hat beschlossen, dass die Bezüge jedes einzelnen Vorstandsmitglieds im Anhang der Einzel- und Konzernabschlüsse nicht offengelegt werden. Insofern enthält der Corporate-Governance-Bericht auch keine individualisierte Offenlegung der Vorstandsvergütung und auch keine konkreten Angaben über die den Vorstand betreffenden wertpapierorientierten Anreizsysteme (welche bei der Gesellschaft freilich auch nicht existieren).
Es unterbleibt außerdem eine individualisierte Offenlegung der Vergütung der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder. Die Vergütung ist in der Satzung der Seite 2 von 2 der Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex Gesellschaft klar geregelt. Nach Einschätzung von Vorstand und Aufsichtsrat gewährleistet dies zusammen mit anderen gesetzlichen Pflichtangaben eine ausreichende Information der Anleger und der Öffentlichkeit.
- 4. Ziff. 5.3.3 des Kodex: Der Aufsichtsrat hat keinen Nominierungsausschuss gebildet. Die Größe des Aufsichtsrats (vier Anteilseignervertreter) rechtfertigt keinen besonderen Ausschuss zum Vorschlag von Aufsichtsratskandidaten.
- 5. Ziffer 5.4.1 Abs. 2 des Kodex: Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats der Gesellschaft sieht vor, dass Mitglieder des Aufsichtsrats in der Regel nicht älter als 75 Jahre sein sollen. Höchst vorsorglich wird offengelegt, dass ein Aufsichtsratsmitglied als Vertreter der Anteilseigner im Laufe seiner Amtszeit diese Altersgrenze von 75 Jahren erreicht und überschreitet.
- 6. Ziff. 5.4.3. Satz 3 des Kodex: Damit der Aufsichtsrat auch weiterhin unvoreingenommen seinen Vorsitzenden wählen kann, wird von einer Bekanntgabe der Kandidatenvorschläge für den Aufsichtsratsvorsitz abgesehen.
- 7. Ziff. 5.4.4 des Kodex: Soweit die Hauptversammlung ein (ehemaliges) Vorstandsmitglied unter Beachtung der Vorgaben des Aktiengesetzes in den Aufsichtsrat der Gesellschaft wählen sollte, beabsichtigt der Aufsichtsrat, der Empfehlung zu folgen, dass ein derartiges neues Aufsichtsratsmitglied nicht den Aufsichtsratsvorsitz übernimmt.
- 8. Ziff. 6.6 des Kodex: Der Aktienbesitz einzelner Organmitglieder über 1 Prozent der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien wurde und wird im Corporate- Governance-Bericht nicht angegeben; insoweit geht nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat der Schutz der Person und der Familie vor.
München, den 15. Februar 2012
Wacker Neuson SE
Vorstand und Aufsichtsrat
Die Entsprechenserklärung wird jährlich erneuert werden. Nicht mehr aktuelle Entsprechenserklärungen wird die Wacker Neuson SE für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf ihrer Internetseite zugänglich halten.
Entsprechenserklärung 2012 - PDF 63 KB
Entsprechenserklärung 2011 - PDF 65 KB
Entsprechenserklärung 2010 - PDF 48 KB
Entsprechenserklärung 2009 - PDF 48 KB
Entsprechenserklärung 2008 - PDF 156 KB
Entsprechenserklärung 2007 - PDF 343 KB
